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EU Entsenderichtlinie

Entsendungen in die Schweiz: Vorschriften & Meldepflichten für das Arbeiten

Die Schweiz hat mit der EU ein Freizügigkeitsabkommen verabschiedet, das die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung für bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr erlaubt. Wer in der Schweiz arbeitet, sei es durch eine Entsendung in die Schweiz oder eine Dienstreise in die Schweiz, muss bestimmte Meldepflichten beachten. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn über ein Online-Portal registrieren.

Wichtig: In einigen Branchen wie dem Bau-, Gast- und Sicherheitsgewerbe ist schon ab dem ersten Tag eine Meldung fällig. Alle anderen Tätigkeiten müssen erst ab einer Dauer von acht Tagen pro Kalenderjahr angemeldet werden. Ausführliche Informationen erhalten Arbeitgeber auf der Internetseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Registrierungsprozess für Entsendungen in die Schweiz

  1. Bestimmung des Entsendungslandes: Wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend in der Schweiz arbeitet, aber weiterhin im Heimatland sozialversichert bleibt, gilt dieses als Entsendungsland.
  2. Registrierung beim Schweizer online Meldeportal Easygov.swiss: Der Arbeitgeber muss sich vor der Entsendung beim Meldeportal registrieren lassen.
  3. Für die Anmeldung beim Meldeportal benötigen Sie zwingend eine UID-Nummer, die Schweizer Mehrwertsteuernummer. Falls keine vorliegt, ist diese online zu beantragen. Die UID-Antragsbearbeitungszeit beträgt bis zu 14 Tage.
  4. Nachweis der Einreichung: Nach der Einreichung der PWD-Meldung erhält der Arbeitgeber eine Bestätigung über die erfolgreiche Einreichung. Diese Bestätigung muss während der Arbeit in der Schweiz aufbewahrt werden.
  5. Einhaltung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen: Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer müssen während des Einsatzes in der Schweiz alle geltenden arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einhalten. Dazu gehört auch die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz.

Hinweise für Arbeitgeber

Ausländische Arbeitgeber mit Sitz in EU/EFTA-Ländern, die das Online-Meldeverfahren in Anspruch nehmen können, müssen die Meldung über die Entsendung mindestens 8 Tage vor Arbeitsaufnahme in der Schweiz einreichen. Das Online-Meldeverfahren ist in Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch verfügbar.

Regularien für das Arbeiten in der Schweiz

Mindestlohn in der Schweiz

In der Schweiz gibt es auf nationaler Ebene keinen Mindestlohn. 

  • Einige Kantone haben jedoch Mindestlöhne eingeführt, z. B. Basel-Stadt, Tessin und Genf
  • in einigen Branchen werden Mindestlöhne in Tarifverträgen festgelegt
  • Einige Tarifverträge sind allgemein gültig und müssen daher zwingend für alle Arbeitnehmer:innen gelten
  • es gibt mehr als 70 allgemeinverbindliche Tarifverträge, z. B. Personalleasing, Baugewerbe, Hotel- und Gaststättengewerbe usw.

Entlohnung

Arbeitnehmer, die im Ausland beschäftigt sind und in die Schweiz entsandt werden, müssen nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Schweizer Kantons, der Branche und des Berufs entlohnt werden (sogenannter Schweizer Referenzlohn). 

Die Schweizer Einwanderungsbehörden prüfen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Arbeitsbewilligung immer den Lohn. Die 26 Schweizer Kantone wenden ihre eigenen Standardlöhne an. Alle Kantone stützen sich jedoch auf statistische Referenzlöhne für vergleichbare Schweizer Arbeitnehmer in ihrem geografischen Gebiet.

Arbeitszeit 

Die Höchstarbeitszeit pro Tag/Woche hängt von der Tätigkeit und der Branche ab.

Wenn kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt, beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit:

  • für Büroangestellte 45 Stunden 
  • für alle anderen 50 Stunden

Notwendige Dokumente Entsendung

Ausländische Arbeitgeber müssen in der Regel nachweisen können, dass die schweizerischen Mindestarbeits- und Lohnbedingungen bei der Entsendung eingehalten werden.

Während der Entsendung müssen ausländische Arbeitgeber die folgenden Dokumente aufbewahren:

  • Lohn- und Spesenabrechnungen im Zusammenhang mit der Entsendung
  • Arbeitszeitnachweise

Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und sollen keine rechtlichen Fragen oder Probleme behandeln, die im individuellen Fall auftreten können. Die Informationen auf dieser Website sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Wenn Sie rechtlichen Rat für Ihre individuelle Situation benötigen, sollten Sie den Rat von einem qualifizierten Anwalt einholen.

Weitere Dokumente können von den Schweizer Behörden angefordert werden.

Ansprechpartner:in für Entsendung 

Es ist nicht notwendig, einen gesetzlichen Vertreter in der Schweiz zu benennen, aber eine Kontaktperson am Arbeitsort in der Schweiz muss in der Online-Meldung zur Entsendung angegeben werden.

Sozialversicherung in der Schweiz

Wenn ein/e Arbeitnehmer:in aus einem EU-Land in die Schweiz entsandt wird, gilt die EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:

  • A1 Bescheinigung liegt vor: Arbeitnehmer:in wird weiter vom Heimatland versichert
  • ohne A1 Bescheinigung: Es gelten die schweizerischen Sozialversicherungsvorschriften, und der ausländische Arbeitgeber muss sich wie ein schweizerischer Arbeitgeber verhalten.

Besteuerung der entsandten Arbeitnehmer:innen

  • Es gibt im Allgemeinen keine „De-minimis-Periode“, innerhalb derer in der Schweiz keine Steuerpflicht besteht
  • Wenn es einen Arbeitgeber in der Schweiz gibt (Unternehmen/Betriebsstätte, wirtschaftlicher Arbeitgeber), ist dieser Arbeitgeber verpflichtet, für Steuerzwecke eine Schattenlohnliste zu führen
  • Wenn es keinen Arbeitgeber in der Schweiz gibt, ist der entsandte Arbeitnehmer in der Schweiz für die Einhaltung der Vorschriften zur Besteuerung des Arbeitseinkommens verantwortlich

Strafen bei Verstoß gegen Vorschriften für Entsendung

Die Nichteinhaltung der Vorschriften für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer:innen kann zu Geldstrafen, strafrechtlichen Sanktionen, schwarzen Listen von Arbeitgebern auf öffentlich zugänglichen Websites usw. führen.

Zu den Verwaltungssanktionen gehören:

  • bei weniger schwerwiegenden Verstößen eine Geldstrafe von bis zu 5.000 CHF (ca. 5.100 EUR)
  • bei schwerwiegenden Verstößen kann dem ausländischen Arbeitgeber das Anbieten und Erbringen von Dienstleistungen in der Schweiz für 1-5 Jahre untersagt werden

Strafrechtliche Sanktionen umfassen:

  • Höchststrafe von 40.000 CHF (ca. 41.000 EUR)
  • In schweren und systematischen Fällen mit Selbstbereicherungsabsicht: Höchststrafe von 1 Mio. CHF (ca. 1,30 Mio. EUR)

Zusätzliche Informationen

Das Online-Meldeverfahren kann genutzt werden, wenn:

  • der ausländische Arbeitgeber in einem EU-/EFTA-Staat niedergelassen ist 
  • der/die entsandte Arbeitnehmer:in Staatsangehörige:r eines EU-/EFTA-Staates ist oder, falls der/die entsandte Arbeitnehmer:in nicht Staatsangehörige:r eines EU-/EFTA-Staates ist, seit mindestens 12 Monaten rechtmäßig zum EU-/EFTA-Arbeitsmarkt zugelassen ist 
  • es noch genügend Online-Meldetage gibt (90 Arbeitstage pro entsendendes Unternehmen, Arbeitnehmer und Kalenderjahr)

In allen anderen Fällen von Entsendungen in die Schweiz gilt ein formelles Antragsverfahren für eine Arbeitsbewilligung.

Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und sollen keine rechtlichen Fragen oder Probleme behandeln, die im individuellen Fall auftreten können. Die Informationen auf dieser Website sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Wenn Sie rechtlichen Rat für Ihre individuelle Situation benötigen, sollten Sie den Rat von einem qualifizierten Anwalt einholen.

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