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Regularien für das Arbeiten in der Schweiz

Überblick

Die Schweiz hat mit der EU ein Freizügigkeitsabkommen verabschiedet, das die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung für bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr erlaubt. Wer in der Schweiz arbeitet, sei es durch eine Entsendung in die Schweiz oder eine Dienstreise in die Schweiz, muss bestimmte Meldepflichten beachten. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn über ein Online-Portal registrieren.

EU Entsenderichtlinie

Ausländische Arbeitgeber mit Sitz in EU/EFTA-Ländern, die das Online-Meldeverfahren in Anspruch nehmen können, müssen die Meldung über die Entsendung mindestens 8 Tage vor Arbeitsaufnahme in der Schweiz einreichen. Das Online-Meldeverfahren ist in Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch verfügbar.

Wichtig: In einigen Branchen wie dem Bau-, Gast- und Sicherheitsgewerbe ist schon ab dem ersten Tag eine Meldung fällig. Alle anderen Tätigkeiten müssen erst ab einer Dauer von acht Tagen pro Kalenderjahr angemeldet werden. Ausführliche Informationen erhalten Arbeitgeber auf der Internetseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Notwendige Dokumente

Ausländische Arbeitgeber müssen in der Regel nachweisen können, dass die schweizerischen Mindestarbeits- und Lohnbedingungen bei der Entsendung eingehalten werden.

Während der Entsendung müssen ausländische Arbeitgeber die folgenden Dokumente aufbewahren:

  • Lohn- und Spesenabrechnungen im Zusammenhang mit der Entsendung
  • Arbeitszeitnachweise

Weitere Dokumente können von den Schweizer Behörden angefordert werden.

Ansprechpartner:in für Entsendung

Es ist nicht notwendig, einen gesetzlichen Vertreter in der Schweiz zu benennen, aber eine Kontaktperson am Arbeitsort in der Schweiz muss in der Online-Meldung zur Entsendung angegeben werden.

Strafen bei Verstoß

Die Nichteinhaltung der Vorschriften für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer:innen kann zu Geldstrafen, strafrechtlichen Sanktionen, schwarzen Listen von Arbeitgebern auf öffentlich zugänglichen Websites usw. führen.

Zu den Verwaltungssanktionen gehören:

  • bei weniger schwerwiegenden Verstößen eine Geldstrafe von bis zu 5.000 CHF (ca. 5.100 EUR)
  • bei schwerwiegenden Verstößen kann dem ausländischen Arbeitgeber das Anbieten und Erbringen von Dienstleistungen in der Schweiz für 1-5 Jahre untersagt werden

Strafrechtliche Sanktionen umfassen:

  • Höchststrafe von 40.000 CHF (ca. 41.000 EUR)
  • In schweren und systematischen Fällen mit Selbstbereicherungsabsicht: Höchststrafe von 1 Mio. CHF (ca. 1,30 Mio. EUR)

Arbeitsrecht

Mindestlohn

In der Schweiz gibt es auf nationaler Ebene keinen Mindestlohn. 

  • Einige Kantone haben jedoch Mindestlöhne eingeführt, z. B. Basel-Stadt, Tessin und Genf
  • in einigen Branchen werden Mindestlöhne in Tarifverträgen festgelegt
  • Einige Tarifverträge sind allgemein gültig und müssen daher zwingend für alle Arbeitnehmer:innen gelten
  • es gibt mehr als 70 allgemeinverbindliche Tarifverträge, z. B. Personalleasing, Baugewerbe, Hotel- und Gaststättengewerbe usw.

Entlohnung

Arbeitnehmer, die im Ausland beschäftigt sind und in die Schweiz entsandt werden, müssen nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Schweizer Kantons, der Branche und des Berufs entlohnt werden (sogenannter Schweizer Referenzlohn). 

Die Schweizer Einwanderungsbehörden prüfen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Arbeitsbewilligung immer den Lohn. Die 26 Schweizer Kantone wenden ihre eigenen Standardlöhne an. Alle Kantone stützen sich jedoch auf statistische Referenzlöhne für vergleichbare Schweizer Arbeitnehmer in ihrem geografischen Gebiet.

Arbeitszeit 

Die Höchstarbeitszeit pro Tag/Woche hängt von der Tätigkeit und der Branche ab.

Wenn kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt, beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit:

  • für Büroangestellte 45 Stunden 
  • für alle anderen 50 Stunden
Wichtige Hinweise

Die Nichteinhaltung von dem im Land geltenden Arbeitsrecht kann zusätzlich zu finanziellen Verpflichtungen, Bußgeldern oder Forderungen aus lokalen Kündigungs- und Arbeitszeit­gesetzen führen.

Sozialversicherung

Wenn ein Arbeitnehmer aus einem EU-Land in die Schweiz entsandt wird, gilt die EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:

  • A1 Bescheinigung liegt vor: Arbeitnehmer:in wird weiter vom Heimatland versichert
  • ohne A1 Bescheinigung: Es gelten die schweizerischen Sozialversicherungsvorschriften, und der ausländische Arbeitgeber muss sich wie ein schweizerischer Arbeitgeber verhalten.
Wichtige Hinweise

Die Folgen bei Verstoß können umfangreiche Verwaltungspflichten, Beitrags­nachzahlungen (verzinst), erhöhtes Prüfungs­aufkommen sowie empfindliche Sanktionen sein. Zusätzlich kann erhebliche Rufschädigung in diesem Zusammenhang vorkommen.

Einkommensteuer

  • Es gibt im Allgemeinen keine „De-minimis-Periode“, innerhalb derer in der Schweiz keine Steuerpflicht besteht
  • Wenn es einen Arbeitgeber in der Schweiz gibt (Unternehmen/Betriebsstätte, wirtschaftlicher Arbeitgeber), ist dieser Arbeitgeber verpflichtet, für Steuerzwecke eine Schattenlohnliste zu führen
  • Wenn es keinen Arbeitgeber in der Schweiz gibt, ist der entsandte Arbeitnehmer in der Schweiz für die Einhaltung der Vorschriften zur Besteuerung des Arbeitseinkommens verantwortlich
Wichtige Hinweise

Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, häufig jedoch entsteht eine unmittelbare Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung im Zielland, woraus weitere, umfangreiche Konsequenzen für die Mitarbeitenden und das Unternehmen entstehen können.

Einreise & Visa

Internationale Tätigkeiten erfordern die exakte Einhaltung internationaler Visums- und Einreisebestimmungen. Hierfür ist die reisende Person, die Art der Tätigkeit, der Aufent­haltszweck und die Dauer ausschlaggebend, ob ein Geschäftsvisum, ein Arbeitsvisum oder weitere, spezielle Erlaubnisse notwendig sind.

Wichtige Hinweise

Die Folgen bei Verstoß können Einreiseverbote und damit einhergehende Umsatzausfälle, Sanktionen, Bußgelder und Rufschädigung sein.

Betriebsstätte

Im Ausland tätige Mitarbeitende können durch ihre Tätigkeiten im Zielland eine Betriebsstätte begründen und damit eine Kette von finanziellen und administrativen Konsequenzen für Unternehmen auslösen.

Wichtige Hinweise

Die Folgen bei Verstoß können je nach Situation unterschiedlich sein, aber jede Betriebsstätte verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Neben der Registrierung, Gewinn­zuweisung, Einreichung der Körperschaftsteuererklärung entstehen in der Regel ebenfalls Lohnsteuer­verpflich­tungen.

Wichtige Hinweise

Wichtige Hinweise

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